Strafrecht

„Wichtig ist vor allem, dass Sie niemals überstürzt handeln“

 Sollte gegen Sie ein Strafverfahren geführt werden, stehen wir Ihnen gerne als Wahlverteidiger oder aber, sofern Sie sich keinen Anwalt in Fällen einer notwendigen Verteidigung leisten können, als Pflichtverteidiger zur Verfügung.

Hierbei ist es egal, ob die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie führt, ob ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wurde oder ob eine Anklage vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht erhoben wurde.

Wichtig ist vor allem, dass Sie niemals überstürzt handeln:

Keinesfalls sollten Sie beispielsweise ohne anwaltlichen Rat vorschnell eine Aussage tätigen, selbst wenn Sie Beamte der Polizei freundlich darauf hinweisen, dass ein Geständnis vor Gericht in der Regel strafmildernd berücksichtigt werde.

Denn eine Aussage ist niemals so eilig, dass Sie nicht ihr Recht, einen Verteidiger zu beauftragen, zuvor wahrnehmen könnten. Dieses Recht auf Verteidigung ist jedem Beschuldigten übrigens gesetzlich in § 137 StPO und zudem in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantiert.

Gerade in Fällen einer vorläufigen Festnahme befindet sich der Beschuldigtge unter enormen psychischen Druck. Hier ist besonders wichtig, noch bevor man sich zur Sache einlässt, einen Rechtsanwalt zu verlangen. Die Polizeibeamten werden Ihnen in diesen Fällen bei der Suche nach einem Verteidiger behilflich sein.

Unser Tipp: Lassen Sie sich kostenlos unsere Visitenkarten zusenden. Hierauf befindet sich auch die Telefonnummer von unserem Service SOSAnwalt.de, den Sie in allen Fällen rund um die Uhr erreichen können.