Theater- und Bühnenrecht

Sie sind Bühnenangehöriger – Solist, Tänzer, Chorsänger, Orchestermusiker, etc. an einem öffentlich-rechtlich getragenen Theater?

Das Theater- und Bühnenrecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet und ein Teilbereich aus dem Arbeitsrecht. Hier gelten zahlreiche Besonderheiten, die in aller Regel auf über Jahrzehnte entwickelte Bühnenbräuche zurückzuführen sind. So gibt es sogar eine eigene Gerichtsbarkeit – die fünf Bühnenschiedsgerichte und das Bühnenoberschiedsgericht in Frankfurt am Main, deren Entscheidungen bindend sind. Die im Bühnenrecht geltenden Tarifverträge weichen zum Teil erheblich von den sonst geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ab. Es gibt beispielsweise keine Kündigung im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern nur eine sogenannte Nichtverlängerungsmitteilung. Hintergrund ist, dass Bühnenarbeitsverträge von Natur aus befristet sind, sich aber automatisch verlängern, wenn nicht vorher eben eine solche Nichtverlängerungsmitteilung ergeht. Hinzu kommen teilweise Haustarifverträge, die ihrerseits wiederum von den allgemeinen Tarifverträgen abweichen. Daneben gelten natürlich auch weiterhin zahlreiche „normale“ arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Wir beraten Sie in allen Facetten des Theater- und Bühnenrechts, einschließlich der sozialrechtlichen Bezüge (z.B. Künstler-Sozialkasse). Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen unverbindlichen Beratungstermin.

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